Wissenswertes zum Zahnersatz

Auf dieser Seite erfahren Sie mehr zur Regelversorgung im neuen Festzuschuss-System bei der gesetzlichen Krankenversicherung, zum neuen Heil- und Kostenplan für Zahnersatz, zum Befund und den Befundklassen, zum Bonussystem bzw. der Bonusregelung beim Zahnarzt und vieles mehr.

Festzuschuss
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass der Versicherte ab 01.01.2005 einen Festzuschuss zur Versorgung mit Zahnersatz erhält. Aber, was konkret ist unter "Festzuschuss" zu verstehen?

Zunächst ist festzuhalten, dass die gesetzliche Krankenversicherung für einen medizinischen Versorgungsfall, unabhängig von der konkret erfolgten bzw. vom Patienten gewählten Versorgung, einen festen Zuschuss zahlt. Dieser sog. "befundorientierte Festzuschuss" orientiert sich nicht mehr an dem spezifischen Bedarf, wie es beim proportionalen Zuschuss (Beteiligung in Form eines Zuschusses an den tatsächlichen Kosten) der Fall ist, sondern der Festzuschuss richtet sich nach standardisierten Berechnungsgrundlagen und damit nach allgemeinen Befundklassen. Damit ist der Festzuschuss keine sog. "Sachleistung" der gesetzlichen Krankenversicherung mehr.

Verwechseln Sie bitte "Befunde" nach dem neuen Festzuschuss-System nicht mit
"zahnmedizinischen Befunden", wie sie bei der Untersuchung erhoben werden.

Grundsätzlich orientiert sich die Höhe des Festzuschusses an der medizinisch-notwendigen Versorgungsform: "ausreichend, zweckmäßig wirtschaftlich, das Maß des Notwendigen nicht übersteigend". Das heißt, bei einem gegebenen Befund (Versicherungsfall), erhält der Versicherte einen Festzuschuss (Versicherungsleistung), unabhängig von der konkret erfolgten Versorgung. Das heißt, unabhängig für welche Versorgungsart der Patient sich entscheidet und unabhängig welche Einzelleistungen in welcher Menge tatsächlich anfallen: der Patient erhält seinen Festzuschuss auf Basis statistisch ermittelter Durchschnittswerte, die dem Befund zugrunde liegen. So wird jedem Versicherten bei gleichem Befund ein gleich hoher Zuschuss gewährt, eben der sog. "befundorientierte Festzuschuss".

Befund und Befundklasse
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat einzelne Befunde bestimmt, geordnet und in acht verschiedene Befundklassen eingeteilt:

1. Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone
2. Zahnbegrenzte Lücken mit höchstens vier fehlenden Zähnen
3. Zahnbegrenzte Lücken mit mehr als vier fehlenden Zähnen
4. Restzahnbestand bis zu drei Zähnen oder zahnloser Kiefer
5. Lückengebiss nach Zahnverlust in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht
    sofort möglich ist
6. Wiederherstellungs- oder erweiterungsbedürftiger konventioneller Zahnersatz
7. Erneuerung oder Wiederherstellung von Suprakonstruktionen
8. Nicht vollendete Behandlung

Befund und Regelversorgung
Jedem Befund ist eine bestimmte Zahnersatzversorgung zugeordnet. Sie wird als "Regelversorgung" bezeichnet und beschreibt, welche Leistungen in den meisten Fällen in der Regel erforderlich sind, um den Patienten medizinisch "ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich" zu versorgen. Diese Regelversorgung bildet damit die Grundlage, nach der sich der Festzuschuss berechnet. Festzuschuss bedeutet dabei, dass die gesetzlichen Krankenkassen ab 2005 für einen bestimmten Befund einen definierten Betrag der Zahnersatzkosten übernehmen. Diesen Betrag trägt die Krankenkasse unabhängig davon, für welchen Zahnersatz sich der Patient entscheidet.

Regelversorgung - Gleichartiger Zahnersatz - andersartiger Zahnersatz
Die Regelversorgung beinhaltet befundorientierte Leistungen, die medizinisch notwendig, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind (siehe Befunde in den Befundklassen 1-8).

Gleichartiger Zahnersatz ist die Art der Versorgung, die der Regelversorgung des Befundes zwar entspricht, jedoch über die (gesetzlichen) Begrenzungen der Zahnersatz-Richtlinien hinausgeht.

Andersartiger Zahnersatz ist jede Versorgungsart, die der Regelversorgung des individuellen Befundes nicht entspricht.

Heil- und Kostenplan für Zahnersatz
Seit dem 1. Juli 2005 gilt ein neues Formular, auf dem die Leistungen für Zahnersatz für gesetzlich Versicherte beantragt werden müssen. Dieser Heil- und Kostenplan enthält alle wichtigen Informationen über den Befund, den Ihr Zahnarzt individuell für Sie diagnostiziert. Auch die Regelversorgung, von der die Höhe des Festzuschusses der Krankenkasse abhängt, ist hier angegeben. Schließlich notiert Ihr Zahnarzt im Heil- und Kostenplan die Versorgung, auf welche Sie sich persönlich mit Ihrem Arzt verständigt haben. Dabei sind die Regelversorgung und individuell gewählte Versorgung wichtige Faktoren, um Ihren Eigenanteil zu errechnen - auch hierüber gibt das neue Formular Auskunft. Der Heil- und Kostenplan (HKP) dokumentiert also, wie die Behandlung aussehen soll und welche Kosten voraussichtlich entstehen. Er ist Grundlage für die Entscheidung der Krankenversicherung, wie hoch der Zuschuss für den Patienten ausfällt.

Teil 1 erhält die für die Abrechnung mit der Krankenkasse notwendigen Angaben.

· Abschnitt I (Befund/Behandlungsplan) des Heil- und Kostenplans zeigt ein Zahnschema, in das der zahnmedizinische Befund, die Regelversorgung und die tatsächlich geplante Versorgung eingetragen werden. Für die Einträge verwendet der Zahnarzt bestimmte Kürzel, die auf dem Formular erläutert sind. Immer eingetragen wird die für den jeweiligen zahnmedizinischen Befund geltende Regelversorgung, unabhängig davon, welche Art von Zahnersatz tatsächlich eingesetzt werden soll. Sind zusätzliche oder andere Leistungen als die Regelversorgung geplant, füllt der Zahnarzt darüber hinaus die Zeile TP (Therapieplanung) aus.

· Abschnitt II (Befunde für Festzuschüsse) des Heil- und Kostenplans stellt die Grundlage für die spätere Berechnung der Festzuschüsse durch die Krankenkasse dar. Hier nennt der Zahnarzt alle Befund-Nummern, die gemäß den Festzuschuss-Richtlinien für die geplante Behandlung ausschlaggebend sind.

· Abschnitt III (Kostenplanung): Hiermit erhält der Patient einen Überblick über die voraussichtlichen Behandlungskosten. Sie setzen sich aus dem zahnärztlichen Honorar sowie den Material- und Laborkosten zusammen. Sind Privatleistungen vorgesehen, erhält der Patient zusätzlich den Teil 2 des Heil- und Kostenplans mit einer ausführlichen Kostenaufstellung.

· Abschnitt IV (Zuschussfestsetzung) des Heil- und Kostenplans: Hier trägt die Krankenkasse alle Festzuschussbeträge (i. d. R. 50 % der jeweiligen Regelversorgung) ein und vermerkt, ob und in welcher Höhe dem Patienten ein Bonusanspruch zusteht. Bonusregelung: Wer regelmäßig zum Zahnarzt geht und sein Bonusheft fünf Jahre lang lückenlos führt, der erhält 60 % Zuschuss, nach zehn Jahren sind es 65 %.

Nach Bewilligung der Festzuschüsse erhält der Zahnarzt den Heil- und Kostenplan zurück, und die Behandlung kann beginnen. Die Zusage der Krankenkasse ist ein halbes Jahr gültig, innerhalb dieser Zeit muss der Zahnersatz eingegliedert sein.

Gesundheitsreformen
Die wesentlichen Änderungen im Bereich der Krankenversicherung seit 1977
im Hinblick auf die Zahnersatzversorgung

Vorbemerkung

Urteil des Bundessozialgerichts von 1974
mit dem der Zahnverlust als Krankheit bewertet wird.
Durch das BSG-Urteil wird den Zahnärzten und Krankenkassen auferlegt, u. a. auch die Versorgung mit Kronen und Brücken als Bestandteil in die Verträge aufzunehmen; gleichzeitig wird der Grundstein für die Einbindung der Preise für zahntechnische Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung gelegt. Ab 01.01.1995 erhalten gesetzlich Krankenversicherte erstmalig Zahnersatz im Rahmen der kassenzahnärztlichen Versorgung. Die Kosten für Zahnersatz werden zu 100% von den Krankenkassen übernommen.

Das Jahr 1977 markiert den Einstieg in eine Kostendämpfungs-Gesetzgebung.

1977
Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz (KVKG)

Das erste typische Spargesetz im Gesundheitswesen seit Kriegsende, wird erlassen. Es setzt mit einer Reihe von Kürzungen bei den Versicherten an: 1. Juli 1977

Begrenzung der Kostenübernahme der Krankenkasse für Zahnersatz von 100 % auf 80 %

1982
2. Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz

Zahnersatz: Die Kostenübernahme wird abermals herabgesetzt, nunmehr von 80 % auf 60 %. Gleichzeitig wurde den zahntechnischen Laboratorien für ein Jahr eine Preiskürzung um 5 % auferlegt.

1983
Bundeseinheitliches Leistungsverzeichnis für zahntechnische Leistungen (BEL I) entsteht;
statt fester Preise (Vergütungen) Preislimitierung durch Einführung des BEL (Bundeseinheitliches Leistungs- und Preisverzeichnis der zahntechnischen Leistungen im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung)

1989
Gesundheitsreformgesetz

Zahnersatz: Einführung des Bonusheftes, damit sind Zuschüsse für Zahnersatz von jährlichen Vorsorgeuntersuchungen abhängig und betragen 50 % bzw. höchstens 60 %.

1993
Gesundheitsstrukturgesetz (GSG)

Zahnersatz: Kürzung der limitierten Zahntechnik-Preise (BEL = Bundeseinheitliches Leistungs- und Preisverzeichnis der zahntechnischen Leistungen im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung) um 5 % auf Dauer; 2 Jahre in Folge Bindung an die staatliche Vorgabe der Grundslohnsummenentwicklung; Zuschuss auf Zahnersatz wird auf 50 % bzw. 65 % (Bonusregelung) abgesenkt; Große Brücken zum Ersatz von mehr als 4 fehlenden Zähnen je Kiefer oder mehr als 3 fehlenden Zähnen je Seitenzahnbereich werden nicht mehr erstattet. KfO nur noch für Kinder/Jugendliche (Ausnahme: Erwachsene mit schweren Kieferanomalien).

1997
Beitragsentlastungsgesetz

Zahnersatz: Einschränkungen bei Zahnbehandlung z. B. keine implantologischen Leistungen, keine Erstattung für Inlays. Reduzierung des Zahnersatz-Zuschusses auf 45 bzw. 55 % (vorher 50 bzw. 60 %). Unter 18-jährige werden von der GKV-Leistung "Zahnersatz" ausgegrenzt

KfO: Bisherige Übernahme von 80% der Kosten bei KfO-Behandlung von Jugendlichen entfällt, stattdessen nachträgliche Kostenerstattung.

1998
GKV-Finanzstärkungsgesetz

Zahnersatz: Einführung von therapiebezogenen Festzuschüssen statt prozentualer Kostenbeteiligung. Kein Zahnersatz für die Jahrgänge 1979 und jünger (außer bei Unfall oder schwerer Allgemeinerkrankung).

1998
2. Beitragsentlastungs-, GKV-Neuordnungsgesetz (2. KV-NOG) von 1997:

Rückgängigmachung der Einbindung des Zahntechniker-Handwerks in der GKV von 1974
· Wegfall der Vergütungsregelungen nach dem BEL (Bundeseinheitliches Leistungs- und
  Preisverzeichnis der zahntechnischen Leistungen im Rahmen der vertragszahnärztlichen   Versorgung).
· Zahntechnische Leistungen unterliegen nun wieder der freien Preisbildung.
· Zahnersatz wird von der Sachleistung zur Geldleistung.
· Einführung von Festzuschüssen zum 01.01.1998.
· Nur noch geringer Festzuschuss bei Zahnersatz.
· Kein Zahnersatz (außer bei Unfall oder schwerer Allgemeinerkrankung) für die Jahrgänge 1979
  und  jünger.
· Einschränkungen bei Zahnbehandlung (z.B. keine implantologischen Leistungen mehr),
  keine Erstattung für Inlays.

1999
GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz (GGVSolG)

Das GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz (GGVSolG) tritt in Kraft.

Zahnersatz:
· Wiedereinführung des Zahnersatzes in die GKV als Sachleistung und BEL II (Bundeseinheitliches   Leistungs- und Preisverzeichnis der zahntechnischen Leistungen im Rahmen der   vertragszahnärztlichen Versorgung); die vorherige Bestimmungen und Vorschriften haben wieder   Gültigkeit.
· Vergütungen für zahntechnische Leistungen wurden für 1999 bis 2000 auf dem Niveau von 1997 für   ein Jahr eingefroren.
· Feste Kopplung des Anhebungslimits für BEL-Preise (Bundeseinheitliches Leistungs- und   Preisverzeichnis der zahntechnischen Leistungen im Rahmen der vertragszahnärztlichen   Versorgung) an die Entwicklung der (beitragspflichtigen) Einnahmen der Gesetzlichen   Krankenkassen.
· Jahrgänge 1979 und jünger erhalten wieder ZE-Leistungen.
· Statt Festzuschuss wieder %uale Erstattung von 50 - 65%. KfO: Behandlung erfolgt wieder als   Sachleistung, mit einer Zuzahlung von 20%, bei zwei und mehr Kindern unter 18 Jahren für das   zweite und jedes weitere Kind 10%.

2000
GKV-Gesundheitsreform 2000

Praxisgebühr beim Zahnarztbesuch: 1 x pro Quartal € 10,00. Besonderheit: ohne Zuzahlung bleibt die jährliche Kontrolluntersuchung

2003
Beitragssatzsicherungsgesetz (BSSichG)

Zahnersatz: Erneute Absenkung der limitierten Vergütung für zahntechnische Leistungen (BEL= Bundeseinheitliches Leistungs- und Preisverzeichnis der zahntechnischen Leistungen im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung) um 5 % auf Dauer und Nullrunde für ein Jahr.

Ab 2004 (geänderte Zahnersatzrichtlinien)

2005 Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz

Festzuschuss-System, Bundesmittelpreis

1. Januar 2005

Zahnersatz - befundbezogene Festzuschüsse
An die Stelle des bisherigen prozentualen Anteils der gesetzlichen Krankenkassen an den Kosten für Zahnersatz treten ab Januar 2005 befundbezogene Festzuschüsse. Befundbezogene Festzuschüsse stellen nicht auf die medizinische Versorgung im Einzelfall, sondern auf prothetische Regelversorgungen bei bestimmten Befunden ab.

Regelversorgung
Die Regelversorgung orientiert sich dabei an medizinisch notwendigen zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen. Das beinhaltet eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen bei einem Befund nach dem allgemein anerkannten Stand der zahnmedizinischen Erkenntnisse.

Bonusheft
Die Bonusregelungen bleiben in bisherigem Umfang erhalten, werden allerdings an das Festzuschuss-System angepasst. Die Bonusregelung ermöglicht es, dass sich der jeweiligen Regelversorgung die Festzuschüsse (50 %) für Versicherte ab Vollendung des 18. Lebensjahres, die ihre Zähne mindestens fünf Jahre regelmäßig gepflegt haben - also die erforderliche zahnärztliche Untersuchung mindestens einmal in jedem Kalenderjahr ohne Unterbrechung in Anspruch genommen haben - auf 60 % der jeweiligen Regelversorgung erhöhen. Die Festzuschüsse erhöhen sich auf 65 % der jeweiligen Regelversorgung, wenn Versicherte ihre Zähne in den letzten zehn Jahren regelmäßig gepflegt und die erforderliche zahnärztliche Untersuchung mindestens einmal in jedem Kalenderjahr ohne Unterbrechung in Anspruch genommen haben.

Anmerkung:
Das Festzuschuss-System sollte zwar veränderungsneutral umgesetzt werden, doch tatsächlich fand durch das Festzuschuss-System und gleichzeitig erfolgten Leistungsausgrenzungen in der Regelversorgung für den Patienten eine Erhöhung der Zuzahlung statt.

1. Juli 2005 Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz
Die im GMG festgeschriebene gesonderte Finanzierung des Zahnersatzes in Höhe von 0,4 % und für Krankengeld von 0,5 % wird umgestellt und zusammengefasst, die gesonderte Wahlmöglichkeit zur PKV wird rückgängig gemacht; die Versorgung mit Zahnersatz bleibt Teil des Leistungskatalogs der GKV.

Der mit dem GMG ab 2006 vorgesehene Sonderbeitrag der Versicherten wird auf den 01. Juli 2005 vorgezogen und als einheitlicher zusätzlicher Beitragssatz von 0,9% erhoben.

Stand 12/2006

Besuchen Sie für detaillierte Informationen zu hochwertigem Zahnersatz aus deutscher Fertigung
die Webseite der Zahntechniker-Innung Rheinland-Pfalz:

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